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Kosten

Mein Honorar richtet sich nach den Tarifempfehlungen der Föderation für Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP. 

 

Für eine Einzelsitzung von 50 Minuten verrechne ich Ihnen CHF 180.-

Für eine Paar- oder Familiensitzung von 50 Minuten CHF 220.-

Die Tarife schliessen die Vor- und Nachbereitungszeit der Sitzung mit ein.

 

Über die Grundversicherung verrechne ich unsere gemeinsamen Sitzungen sowie sämtliche anderen therapeutischen Tätigkeiten im Rahmen unserer Zusammenarbeit gemäss den offiziell geltenden Tarifen (PsyHSK) für die angeordnete Psychotherapie. 

 

Bitte informieren Sie mich zu meinen Sprechzeiten und dies mindestens 48 Stunden vorher, wenn Sie einen vereinbarten Termin nicht einhalten können. Sie sparen sich damit dessen Berechnung.

Kostenträger und Kostenbeiträge

Zusatzversicherung

Meine psychotherapeutischen Dienstleistungen sind im Rahmen der Zusatzversicherung anerkannt. Ich bin auf der „santésuisse-Lise“ als anerkannte Fachpsychologin für Psychotherapie FSP aufgeführt. Einige Krankenkassen verlangen eine ärztliche Überweisung. Die Höhe und der Anteil der Kostenübernahme Ihrer Zusatzversicherung an der Therapie variiert. Informieren Sie sich am besten vorgängig bei Ihrer Krankenkasse.

Beratungen und Coachings sind in der Regel nicht Bestandteil des Leistungskataloges der Krankenkassen und werden privat verrechnet.

Grundversicherung

Seit Juli 2022 ist in der Schweiz das Anordnungsmodell in Kraft getreten. Dies bedeutet, dass meine psychotherapeutischen Leistungen auch durch die obligatorische Gundversicherung beglichen werden. Für die Durchführung einer Psychotherapie braucht es die Anordnung eines Arztes.

Opferhilfe

Falls Sie Opfer eines Verbrechens sind, haben Sie die Möglichkeit, die Übernahme der Psychotherapiekosten im Rahmen des Opferhilfegesetzes zu beantragen.

Invalidenversicherung IV

Bei Klientinnen und Klienten bis zum vollendeten 20. Lebensjahr übernimmt die IV die Behandlungskosten, wenn die Therapie unmittelbar der Eingliederung ins Erwerbsleben oder der Behandlung von Geburtsgebrechen dient (Art. 12, 13 IVG).

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